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AMS Software GmbH

Neuerungen im Update 01/2023

     
    Neue Eckwerte für das Jahr 2023

     

    • Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt im Jahre 2023 bei 59.850 EU. Die monatliche Höchstgrenze beträgt damit 4987,50 EU. Der (halbierte) Pflegeversicherungsbeitragssatz für Arbeitnehmer beträgt weiterhin 1,525 v.H. Damit beträgt der monatliche Höchstbetrag für den Pflegebeitrag nach § 50 f BeamtVG im Jahre 2023 76,06 EU  (= 4987,50 EU x 1,525 v.H.).
       
    • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wurde für das Jahr 2023 auf 59.850 EU festgesetzt. Umgerechnet auf einen Monat ergibt dies einen Betrag von 4987,50 EU. Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch beträgt für das Jahr 2023: 43142 EU.
      (Quelle: Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 vom 12.10.2022 DS 509/22)

       
    • Ab 01.01.2023 beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung für den Versorgungs-ausgleich der Faktor für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge (im Westen): 8024,4120 und (im Osten): 7805,8482.  Für die Umrechnung von Beiträgen, Barwerten u.ä. in Entgeltpunkte gelten die Faktoren: 0,0001246197  im Westen und 0,0001281091 im Osten. (Diese Werte werden für die Berechnung des sog. korrespondierenden Kapitalwertes verwendet.)
      (Quelle: Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung: BGBl. l  vom 28.11.2022) 
       
    • Die maximal erreichbare Zahl an Entgeltpunkten beträgt  für das vergangene Jahr 2022: 2,1748 (84.600/38.901) und für das neue Jahr 2023: 2,0305 (87.600 / 43.142).
      (Quelle: Höchstwerte an Entgeltpunkten pro Kalenderjahr vom 09.11.2022)

       
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    Stand: 22.12.2022
     

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