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AMS Software GmbH


Neuerungen im Update 01/2024

     

     

     Entwurf eines neuen Besoldungsgesetzes für den Bund zum 01.03.2024

     

    • Einarbeitung des „Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)“ vom 11.09.2023 (DS 20/8291)


    Neue Eckwerte für das Jahr 2024

     

    • Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt im Jahre 2024 bei 62.100 EU. Die monatliche Höchstgrenze beträgt damit 5175,00 EU. Der (halbierte) Pflegeversicherungsbeitragssatz für Arbeitnehmer beträgt weiterhin 1,70 v.H. Damit beträgt der monatliche Höchstbetrag für den Pflegebeitrag nach § 50 f BeamtVG im Jahre 2024 87,98 EU  (= 5175,50 EU x 1,7 v.H. = 87.975).
       
    • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wurde für das Jahr 2024 auf 62.100 EU festgesetzt. Umgerechnet auf einen Monat ergibt dies einen Betrag von 5175,00 EU. Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch beträgt für das Jahr 2024: 45358 EU.
    • (Quelle: Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 vom 29.11.2023 BGBl Nr. 322/2023)
       
    • Ab 01.01.2024 beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung für den Versorgungs-ausgleich der Faktor für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge (im Westen): 8436,5880 und (im Osten): 8320,1065.  Für die Umrechnung von Beiträgen, Barwerten u.ä. in Entgeltpunkte gelten die Faktoren: 0,0001185313  im Westen und 0,0001201908 im Osten. (Diese Werte werden für die Berechnung des sog. korrespondierenden Kapitalwertes verwendet.)
    • (Quelle: Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung: BGBl. l  vom 05.12.2023) 
       
    • Die maximal erreichbare Zahl an Entgeltpunkten beträgt  für das vergangene Jahr 2023: 2,0305 (87.600/43.142) und für das neue Jahr 2024: 1.9974 (90.600 / 45.358).
    • (Quelle: Höchstwerte an Entgeltpunkten pro Kalenderjahr vom 25.11.2023)
       
    • Lt. BverwG Urteil vom 20.04.2023 sind nunmehr auch Dienstzeiten v o r Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen.
       
    • Die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge (U.o.B) gehört generell nicht in die separate Ermittlung derjenigen Dienstzeiten, die über die Berechtigung oder Nichtberechtigung eines  Versorgungsabschlags zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass dieser U.o.B. beim Vorhandensein von Kindern später in eine Kindererziehungszeit bzw. einen Kinder-erziehungsurlaub umgewandelt wird.
       

    Stand: 22.12.2023
     

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